Positionspapier der TLRK zur Novellierung des ThürHG

Die Thüringer Landesrektorenkonferenz (TLRK) sieht hinsichtlich der Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes keinen Anlass zur grundsätzlichen Neuausrichtung der derzeitigen Hochschulstruktur bzw. des Hochschulrechts des Freistaates.

Die Thüringer Hochschulen fordern von der Landespolitik Verlässlichkeit und Berechenbarkeit, um grundlegende Veränderungsprozesse in den Hochschulstrukturen zur nachhaltigen Weiterentwicklung einleiten zu können. Die Thüringer Hochschulen können im nationalen und internationalen Wettbewerb nur bestehen, wenn sie in der Entwicklung ihrer Leistungsfähigkeit in Forschung und Lehre nicht durch rechtliche Rahmenbedingungen zu stark eingeschränkt werden.

Das Positionspapier der TLRK zur Novellierung des ThürHG formuliert die gemeinsamen Interessen aller Thüringer Hochschulen.

Die einzelnen Hochschulen des Freistaates Thüringen vertreten durch ihre speziellen Profile bzw. Rahmenbedingungen unterschiedliche Positionen und artikulieren zusätzlich zu diesem Papier Änderungswünsche.

 

Folgende Themenschwerpunkte setzt die TLRK bei der Novellierung des ThürHG:

 

Einheit von Entscheidung und Verantwortung §§ 26 – 33 ThürHG

» Die eindeutige Zuordnung in der Hochschulgovernance von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenz und Verantwortung hat sich bewährt. Es gilt die Professionalität der Hochschulleitungen und der Verwaltungen im Sinne optimaler Entscheidungsprozesse und Mittelverwendungen zu stärken.

 

Erhalt der Erprobungsklausel § 4 ThürHG

» Den Hochschulen muss weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, reformorientierte Hochschul- modelle insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit bzw. der Profilbildung umzusetzen. Erfahrungen aus diesen Modellen können auf andere Hochschulen übertragen bzw. bei Gesetzesnovellierungen einbezogen werden.

» Organisationsunterschiede zwischen den Thüringer Hochschulen sind weiterhin zu ermöglichen und als Entwicklungsoption zu sichern.

 

Gleichstellungsbeauftragte § 6 Abs. 3 ThürHG

» Die Statusbindung an die Gruppe der Hochschullehrer/innen bzw. akademischen Mitarbeiter/ innen sollte für die Universitäten, wie bereits bei den Fachhochschulen, aufgehoben werden.

 

Ablauf der Amtszeit der Kanzler § 31 Abs. 8 ThürHG

» Es bedarf einer eindeutigen und der bisherigen Funktion als Kanzlerin/Kanzler angemessenen Regelung hinsichtlich der weiteren Verwendung im Landesdienst im Anschluss an ihre jeweilige Dienstzeit.

 

Hochschulrat § 32 Abs. 3 ThürHG

» Erprobte Hochschulratsmodelle, wie bspw. die der Technischen Universität Ilmenau und der Hochschule Nordhausen, sollten in das ThürHG §32 Abs. 3 aufgenommen werden.

 

Befristungsregelungen bei Erstberufungen § 79 Abs. 2 ThürHG

» Es sollte in der Verantwortung der Präsidenten/Rektoren liegen, über die Befristung bei ersten Berufungen zu entscheiden. Im Ländervergleich ergibt sich für Thüringen durch die jetzige Regelung ein klarer Wettbewerbsnachteil bei Berufungen herausragender Wissenschaftler/innen.

 

Hochschulautonomie - Bauherreneigenschaft

» Die TLRK spricht sich für mehr Hochschulautonomie im Bereich des Hochschulbaus aus und fordert, dass den Hochschulen des Landes auf Antrag das Recht eingeräumt wird, Baumaßnahmen selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen (Bauherreneigenschaft). Jede Hochschule sollte entscheiden können, ob sie diese Aufgabe selbst, im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen des Landes oder in Kooperation mit dem TLBV übernehmen möchte. Nach Auffassung der TLRK soll daher im Rahmen der Novelle des Thüringer Hochschulgesetzes folgende Regelung in das Gesetz aufgenommen werden:

»Auf Antrag ist einer Hochschule die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung (Bauherreneigenschaft) ganz oder teilweise zu übertragen.«

» Da Baumaßnahmen auch in Kooperation mehrerer Hochschulen erfolgen bzw. vorhandene Ressourcen bei der Durchführung gemeinsam genutzt werden können, bedarf es (auch) in diesem Kontext zwingend einer Regelung im Gesetz. Auf der Grundlage von (Verwaltungs-) Vereinbarungen sollten die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken von Hochschulen untereinander (sowie mit anderen öffentlichen Einrichtungen des Landes) zum Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe möglich sein.

 

Einstellung von Personal § 89 Abs. 4 ThürHG

» Es sollte klargestellt werden, dass die/der Leiter/in der Hochschule das Recht zur Einstellung von Personal übertragen kann.

 

Anwesenheitspflicht für Studierende

» Es bedarf einer Regelung zur Anwesenheitspflicht für Studierende. Jede Hochschule kann individuelle Regelungen je nach Hochschultypus erarbeiten. Es obliegt der Hochschule, die Kriterien für die Anwesenheitspflicht, bspw. das Erreichen des Studienerfolgs, zu definieren.

 

Krankmeldungen bei Prüfungen

» Die TLRK fordert die Anerkennung von ärztlichen Attesten als Krankmeldung bei Prüfungen. Die weiterführende Prüfung durch die Hochschule stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Studierenden dar und ist aus Sicht des Datenschutzes bedenklich.

 

Hochschulübergreifende Kooperationen

» Als staatlicher (hoheitlicher) Auftrag sollten hochschulübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit staatlichen Stellen und mit überwiegend öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen in das ThürHG aufgenommen werden mit dem Ziel, die Unsicherheiten hinsichtlich der Steuerfreiheit dieser Kooperationen zu beseitigen.

 

IT-Versorgung

» Die TLRK fordert die Aufnahme des IT-Dienstleistungszentrums (IT-DLZ) in das ThürHG mit Ausweisung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Finanzierung, analog zu den Bibliotheken (§ 38 ThürHG).